Satzung der „ Hundefreunde Eichstetten e. V. “
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der am 26.10.2007 in Eichstetten gegründete Verein führt den Namen „Hundefreunde Eichstetten e. V.“ Er hat seinen Sitz in Eichstetten und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen.
§ 2 Geschäftsjahr und Gerichtsstand
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Freiburg.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Verbänden
Es steht dem Verein frei, sich einen Verband zu wählen.
§ 4 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürften nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Information der Öffentlichkeit über den Hundesport
- die Erfassung der Freunde des Hundesports in diesem Verein,
- die Ausbildung von Dienst- und Gebrauchshunden zu Schutz-, Fährten-, Wach-, Begleithunden pp. (Schutzhundsport)
- die körperliche Ertüchtigung des Menschen beim Sport mit dem Hund (Turnierhundesport, Agility).
- den Sport der Jugend mit dem Hund
- die Durchführung von Verbandöffentlichen Prüfungen und Wettkämpfen in den einzelnen Sportarten und in der Jugendarbeit
- die Gedanken des Tierschutzes
- und die Abhaltung und den Besuch von Seminaren zu den für den Verein relevanten Themen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. 2. 3. 4. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die sich zur Einhaltung der
Vereinssatzung verpflichtet:
– die nicht aus einem zum Verband gehörigen Verein ausgeschlossen ist,
– die nicht einem Rassehundezucht- und/oder Hundesportverband außerhalb des VDH angehört.
Das Mindestalter für die Sportarten kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung gesondert geregelt werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein hat durch schriftlichen Antrag beim
Vereinsvorsitzenden unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtstag, Beruf, Wohnung und Straße zu erfolgen. Mit dieser Anmeldung ist die Weitergabe der Daten an den Verband für die Erfordernisse des Sports zulässig.
Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluss/Mitgliederversammlung und ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zugeben. Die Mitgliedschaft im Verband beginnt einvernehmlich rückwirkend zum Beginn des laufenden Quartals oder mit dem nächsten Quartalsbeginn.
Die Gründe einer etwaigen Ablehnung des Aufzunehmenden werden dem Antragsteller nicht mitgeteilt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. 2. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte, soweit nicht gesetzlich Bestimmungen andere Regelungen enthalten.
Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Organe des Vereins und auf die Benutzung der vereinseigenen Einrichtungen sowie Teilnahme an den Verbandsveranstaltungen im Rahmen der Zulassungsbedingungen.
Jedes Mitglied hat den Hundesport nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bestimmungen unter besonderer Berücksichtigung des Tierschutzes ausüben. Die konfessionelle und politische Neutralität des Vereins ist zu achten.
Die Beitragspflichten sind pünktlich zu erfüllen.
Die Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen und Beschlüsse sowie die Einzelanweisungen der zuständigen Verbands- und Vereinsorgane sind einzuhalten.
Auf die Einhaltung der Bestimmungen der Tierschutzgesetze und auf die verbandsinternen Verpflichtungen zum Abschluss von Haftpflichtversicherungen ist besonders zu achten.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes.
- Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Streichung. Die Streichung ist vom Vorstand vollzieh-bar, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge trotz vorangegangener zwei-maliger Mahnung unter Androhung der Streichung länger als 6 Monate im Rückstand ist. Die Streichung wird zum Jahresende ohne Verzicht auf die ausstehenden Beiträge wirksam. Die Rechte des Mitgliedes ruhen mit der Bekanntgabe des Beitragszahlungs-verzuges durch Einschreibebrief an den Betroffenen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, gegen die Bestimmungen des Tierschutzes verstoßen hat oder die Vereinspflichten nicht erfüllt werden.Der Ausschluss zieht den Verlust aller Ansprüche mit sofortiger Wirkung nach sich. Hingegen erlöschen die Ansprüche des Vereins erst mit Ablauf des Geschäftsjahres.
Dem Betroffenen ist eine Anhörung vor dem Vorstand zu gewähren.
Der Betroffene kann die Überprüfung der Vorstandsentscheidung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beantragen.
- Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden Ansprüche an das Vereinsvermögen. Die Vereinspapiere, Vereins- und Verbandsausweise und Abzeichen sind ohne Vergütung zurück zugeben. Funktionsträger haben die Unterlagen des Arbeitsgebietes ihrem Nachfolger zu übergeben.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind Vorstand, und Mitgliedersammlung. Dem Verein steht die Gründung von Sportabteilungen frei.
1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenführer(in), dem/ der Schriftführer(in), dem/der Ausbildungswart(in) für das Schutzhundwesen, dem/der Übungsleiter(in) für Turnierhundsport, dem/der Übungsleiter(in) für Agility, dem/der Pressewart(in) dem/der Jugendwart(in), und 2 bis maximal 4 Beisitzer(innen).
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vor-sitzende, dem/der Kassenführer(in) und dem/der Schriftführer(in).
Der Verein wird durch die Vorstandsmitglieder jeweils einzeln vertreten.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der/die 1. Vorsitzende und der/die Kassenführer(in) werden in den geraden Kalenderjahren, und der/die 2. Vorsitzende und der/die Schriftführer(in) werden in den ungeraden Kalenderjahren gewählt.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Der 1. Vorsitzende ist zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mehr als € 500,00 belasten, bevollmächtigt.
Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen (Ehrenamtspauschale) erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
2. Die Sportabteilungen, deren Schaffung durch die Mitgliederversammlung für die Bereiche Schutzhundwesen, Turnierhundesport, Agility und Jugendsport bestimmt werden kann, werden durch die jeweiligen Vorstandsmitglieder geleitet. Die Abteilungen regeln die praktische Durchführung der Übungsstunden und der Veranstaltungen.
Die Mitgliederversammlung kann die Wahl der Ausbildungswarte/Übungsleiter den Fachabteilungen übertragen, der Mitgliederversammlung bleibt aber das Recht auf Bestätigung dieser Wahl.
Soweit durch gesetzliche oder öffentlich rechtliche Bestimmungen den einzelnen Fachabteilungen besondere Rechte, Mittel oder Zuweisungen zustehen, sind diese durch Mitgliederversammlungsbeschluss den jeweiligen Abteilungen zuzuweisen.
Finanzielle Zuweisungen sind ggf. durch den/die Geschäftsführer(in) gesondert auf Anweisung der Fachabteilung zu verwalten.
3. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
- Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes.
- Die Entgegennahme der Rechnungslegung über das Vereinsvermögen und der Bericht des Kassenführers
- Die Entlastungserteilung für den Vorstand einschließlich der Rechnungsprüfung
- Die Beratung und Entscheidung eingegangener Anträge und Vorschläge zur Satzungsänderung.
- Die Wahl des Vereinsvorstandes, soweit nicht auf die Fachabteilung delegiert.
- Die Wahl der Kassenprüfer
- Die Wahl der Beisitzer im Wechsel
Die Jahreshauptversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden schriftlich, unter Wahrung einer 14tägigen Frist unter Angabe der Tagesordnung im ersten Quartal des Jahres einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand dieses beschließt oder mindestens ein Viertel der Mit-Glieder dieses beantragt.
Anträge der Mitglieder sollen möglichst 6 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden, sie können in dringenden Fällen am Versammlungstage unmittelbar nach Bekanntgabe der Tagesordnung gestellt werden. Diese am Tage der
Versammlung gestellten Anträge, werden nur nach Zustimmung der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen.
Weitere Zusammenkünfte der Mitglieder dienen der Information durch den Vorstand, der Diskussion über Fragen des Hundesports und der Weiterbildung der Mitglieder in kynologischen Fragen.
4. Den Kassenprüfern obliegt die Kontrolle der finanziellen Angelegenheiten des Vereins. Er hat das jederzeitige Recht, zur Kontrolle der Buchführungen. Mindestens einmal jährlich hat er sich durch Prüfung der Kassen- und Buchführung von einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu überzeugen.
Sie können Empfehlungen über Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit geben.
Sie werden für zwei Jahre, allerdings jährlich im Wechsel gewählt.
Die Kassenprüfer sind zwei Vereinsmitgliedern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
§ 9 Wahlen, Abstimmung und Protokollführung
Die Mitglieder der Organe des Vereins werden mit einfacher Mehrheit gewählt.
Eine geheime Abstimmung hat stattzufinden, wenn mehr als ein Viertel der Mitgliederversammlung dieses fordert.
Abstimmungen in den Organen finden mit einfacher Mehrheit statt.
Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
Über die Sitzungen und Beschlüsse der Organe sind Protokolle zu fertigen, die vom/von der/dem Protokollführer(in) und 1. Vorsitzenden zu unterschreiben sind.
§ 10 Ordnungen
Zur Regelung des Vereinslebens können für die einzelnen Organe oder Teilbereiche Ordnungen erlassen werden. Das Recht auf Erlass der Ordnungen steht grundsätzlich der Mitgliederversammlung zu, sie kann dieses Recht auf den Vorstand deligieren.
Die Mitgliederversammlung kann einige Ordnungen erlassen, sie kann die Ordnung des Verbands aber auch übernehmen. Derartige Ordnungen sind Bestandteile der Satzung.
§ 11 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
Die Satzung des Vereins kann nur nach vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung durch eine Mitgliederversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit geändert werden.
Satzungsänderungen, die auf Anordnung des Finanzamtes oder des Registergerichtes durchzuführen sind und die den Gehalt der Satzung nicht ändern, können vom Vorstandmit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Diese sind den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.“
Die Auflösung des Vereins kann von einer einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Aus der Einladung muss der beabsichtigte Zweck ersichtlich sein.
Für die Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgergemeinschaft Eichstetten e.V., Pflegewohnguppe Adlergarten, Hauptstr. 32, in 79356 Eichstetten, die es unmittelbar undausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist am 26.10.2007 auf der Mitgliederversammlung beschlossen worden.